Kooperationen für den Klimaschutz bergen kartellrechtliche Risiken

 
May 09, 2020

Diskussion gerät in Bewegung – EU will Nachhaltigkeit stärker berücksichtigen


Gastbeitrag in der Börsen-Zeitung von Kartellrechtspartner Clemens Graf York von Wartenburg (Frankfurt/Brüssel).
 
 
Wenngleich das Thema Klimaschutz derzeit von der Coronakrise aus den Schlagzeilen verdrängt wird, dürfte es in absehbarer Zeit wieder im Fokus der europäischen Öffentlichkeit stehen. Deutschland und andere EU-Mitgliedstaaten haben sich in dieser Hinsicht ambitionierte Ziele gesetzt. Mit dem Klimaprogramm 2030 und dem neuen Klimaschutzgesetz will die Bundesregierung den Ausstoß von Treibhausgasen verbindlich bis 2030 um 55% verringern. Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hat den Umbau der europäischen Gesellschaft hin zur Klimaneutralität im Jahr 2050 im Rahmen des„ Green Deal“ zu einem zentralen Ziel ihrer Amtszeit erklärt. Die Umsetzung der zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Maßnahmen wird viele Unternehmen in den kommenden Jahren vor erhebliche Herausforderungen stellen. Für börsennotierte Gesellschaften kommt hinzu, dass an ihnen beteiligte Investmentfonds zunehmend auf die Einhaltung hoher Nachhaltigkeitsstandards fokussiert sind.
 
Nicht allen Unternehmen dürfte es gelingen, aus eigener Kraft die geforderten Fortschritte zu erzielen. Es wächst daher die Erkenntnis, dass es einer engen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in einer Vielzahl von Industrien bedarf. Unter besonderem Handlungsdruck steht in Deutschland die Automobilindustrie, um nur ein Beispiel zu nennen. Kooperationen zwischen Wettbewerbern sind jedoch immer am Maßstab des Kartellrechts zu messen. Den in der EU geltenden Kartellrechtsvorschriften liegt der Gedanke zugrunde, dass der Wettbewerb vor durch Unternehmen veranlassten Beschränkungen geschützt werden soll. Bei Zuwiderhandlungen drohen empfindliche Strafen. Gerade in jüngster Vergangenheit haben sowohl EU-Kommission als auch Bundeskartellamt für Kartellverstöße öffentlichkeitswirksam Bußgelder im hohen Millionenbereich verhängt.
 
Insofern kann sich aus Sicht der betroffenen Unternehmen ein Spannungsverhältnis zwischen Klima- und Wettbewerbsschutz ergeben. Wie dieses aufgelöst wird, hängt stark davon ab, wie die mit den kartellrechtlichen Regeln verfolgten Ziele definiert werden.
 

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