Kommanditistenhaftung in der Insolvenz: Rechtskraftwirkung von zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen
Im Urteil vom 20.02.2018 befasst sich der BGH mit der Haftung eines Kommanditisten einer insolventen GmbH & Co. KG. Der BGH setzt sich schwerpunktmäßig mit der Frage auseinander, ob Kommanditisten Einwendungen gegen Forderungen der Insolvenzgläubiger - unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung widerspruchslos erfolgter Feststellungen von Forderungen zur Insolvenztabelle, §201 Abs. 2 InsO - geltend machen können. Der BGH kommt zu dem Schluss, dass aufgrund der Rechtskraftwirkung des §201 Abs. 2 InsO über §161 Abs. 2, §129 Abs. 1 HGB die Möglichkeit des Kommanditisten entfällt, der Gesellschaft abgesprochene Einwendungen geltend zu machen. Eine einschränkende Auslegung des §129 Abs. 1 HGB zu Gunsten des Kommanditisten kommt laut BGH nicht in Betracht.
In: Der Betrieb (17/2018, S. 1009)