Anmerkung zu BGH, Urteil vom 16.05.2017- II ZR 284/15: Pflicht des stillen Gesellschafters zur Weitererbringung seiner Rateneinlage nach Auflösung der Gesellschaft

 
August 15, 2017

 Kommt der in Raten zu erbringenden Einlage des stillen Gesellschafters  Eigenkapitalcharakter zu, ist der Gesellschafter auch bei Auflösung der  Gesellschaft zur Zahlung seiner noch nicht erbrachten Raten verpflichtet, wenn  seine Einlage zur Befriedigung der Gläubiger des Geschäftsinhabers dient.  (Leitsatz des Verfassers)


In: GWR|Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (16/2017, p. 319)

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