Anmerkung zu BGH, Urteil vom 16.05.2017- II ZR 284/15: Pflicht des stillen Gesellschafters zur Weitererbringung seiner Rateneinlage nach Auflösung der Gesellschaft
August 15, 2017
Kommt der in Raten zu erbringenden Einlage des stillen Gesellschafters Eigenkapitalcharakter zu, ist der Gesellschafter auch bei Auflösung der Gesellschaft zur Zahlung seiner noch nicht erbrachten Raten verpflichtet, wenn seine Einlage zur Befriedigung der Gläubiger des Geschäftsinhabers dient. (Leitsatz des Verfassers)
In: GWR|Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (16/2017, p. 319)