Anmerkung zu BGH, Urteil vom 14.03.2017 – II ZR 227/15 und II ZR 42/16: Vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen

 
July 06, 2017

Wird eine stille Gesellschaft aufgelöst, sind die stillen Gesellschafter zur Rückzahlung der ihnen zugeflossenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen an den Geschäftsinhaber auch dann verpflichtet, wenn die Ausschüttungen nicht ausgezahlt, sondern von einem Beteiligungsprogramm in ein anderes umgebucht werden. (Leitsatz der Verfasser)

In: GWR|Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (11/2017, p. 224)

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