Wird eine (hier: mehrgliederige atypische) stille Gesellschaft aufgelöst, sind die stillen Gesellschafter zur Rückzahlung der ihnen zugeflossenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen an den Gesellschaftsinhaber verpflichtet, wenn dieser Rückzahlungsanspruch im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.
(Leitsatz des Gerichts)
In: GWR|Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (07/2017, p. 140)