Anmerkung zu BGH, Urteil vom 20.09.2016 – II ZR 120/15: Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Auflösung einer stillen Gesellschaft
April 11, 2017
Wird eine (hier: mehrgliederige atypische) stille Gesellschaft aufgelöst, sind die stillen Gesellschafter zur Rückzahlung der ihnen zugeflossenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen an den Gesellschaftsinhaber verpflichtet, wenn dieser Rückzahlungsanspruch im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.
(Leitsatz des Gerichts)
In: GWR|Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (07/2017, p. 140)