Erweiterung des günstigen deutschen Steuerregimes für AIFs in der Form von Personengesellschaften

 
February 18, 2015

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich ein Schreiben veröffentlicht, das das günstige Besteuerungsregime für Personen-Investitionsgesellschaften im Hinblick auf geschlossene alternative Investmentfonds (AIFs) erweitert. Der nachfolgende Dechert Onpoint fasst die verschiedenen Besteuerungsregime für Personen-Investitionsgesellschaften und Kapital-Investitionsgesellschaften zusammen, stellt den Inhalt des BMF-Schreibens dar und gibt eine erste Einschätzung im Hinblick auf die Auswirkungen des Schreibens auf vielfach verwendete Fondsvehikel und Strukturen. 

Der nachfolgende allgemeine Überblick ist insbesondere für deutsche und ausländische Investoren, die in geschlossene AIFs investieren, und für Fondssponsoren, die Fondsstrukturen aufsetzen, relevant. 

Steueraspekte sind allerdings nicht die einzigen maßgebenden Faktoren, die bei der Wahl einer geeigneten Struktur zu berücksichtigen sind. Regulatorische Anforderungen sind im gleichen Maße entscheidend. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die geänderte Anlageverordnung für Versicherungsunternehmen und Versorgungswerke kurz vor der Veröffentlichung steht (siehe hierzu auch DechertOnPoint vom 08. Juli 2014). Auch diesbezüglich halten wir Sie über neue Entwicklungen auf dem Laufenden. 

Personen-Investitionsgesellschaften vs. Kapital-Investitionsgesellschaften 

Im Grundsatz unterliegt die Anlage von deutschen Investoren in geschlossene AIF seit Ende 2013 der Besteuerung nach dem neu eingeführten Konzept der sog. Investitionsgesellschaften i.S.v. §§ 18 und 19 InvStG (siehe hierzu auch DechertOnPoint vom 05. Dezember 2013). Die gesetzlichen Vorschriften unterscheiden insoweit zwischen: 

  • Personen-Investitionsgesellschaften, die grundsätzlich steuertransparent sind (§ 18 InvStG), und 
  • Kapital-Investitionsgesellschaften, die im Grundsatz intransparent für Steuerzwecke sind (§ 19 InvStG). 

Die konkreten Steuerfolgen eines Investments in eine Personen-Investitionsgesellschaft gegenüber einer Kapital-Investitionsgesellschaft hängen im Einzelfall von einer Vielzahl von Umständen ab. Der wichtigste Faktor hierbei ist allerdings der Steuerstatus des Investors. 

Steuerregime für Personen-Investitionsgesellschaften für deutsche Investoren in der Regel vorteilhaft 

Unbeschadet der Unterschiede im Einzelfall können die steuerlichen Implikationen eines Investments in Personen- bzw. Kapital-Investitionsgesellschaften für deutsche steuerpflichtige Körperschaften wie folgt zusammengefasst werden; die Zusammenfassung beruht dabei auf der Annahme, dass der AIF in seinem Ansässigkeitsstaat entweder steuerbefreit ist oder effektiv nicht besteuert wird (vgl. § 19 Abs. 2 InvStG): 

Personen-Investitionsgesellschaft

Allgemein: Steuerlich transparent, Investoren werden unabhängig von Ausschüttungen des AIF laufend besteuert

Körperschaftsteuer (KSt): Steuerpflichtig, mit Ausnahme von zugrunde liegenden Veräußerungsgewinnen aus Anteilen (= 95% steuerfrei; § 8b Abs. 2 KStG)

Gewerbesteuer (GewSt): Steuerbefreit, § 9 Nr. 2 GewStG

Hinzurechnungs-besteuerung (AStG): Nicht anwendbar auf AIF

Quellensteuer-Anrechnung bzgl. zugrunde liegender Einkünfte: Möglich

Doppelbesteuerungs-abkommen (DBA): Steuerlich transparent, Zugang zu DBAs zwischen Deutschland und Zieljurisdiktion

Kapital-Investitionsgesellschaft

Allgemein: Steuerlich intransparent, Investoren werden nur bei Ausschüttungen des AIF und bei Veräußerung der Anteile am AIF besteuert, außer das AStG findet Anwendung

Körperschaftsteuer (KSt): Steuerpflichtig

Gewerbesteuer (GewSt): Steuerpflichtig

Hinzurechnungs-besteuerung (AStG): Anwendbar auf AIF mit der Folge, dass „passive” Einkünfte laufend besteuert werden

Quellensteuer-Anrechnung bzgl. zugrunde liegender Einkünfte: Nicht möglich

Doppelbesteuerungs-abkommen (DBA): Steuerlich intransparent, aufgrund der Steuerbefreiung von AIF oft kein Zugang zu DBAs möglich

Im Ergebnis ist damit für deutsche steuerpflichtige Körperschaften (einschließlich Contractual Trust Arrangements und Sach-Versicherern) ein Investment in eine Personen-Investitionsgesellschaft steuerlich effizienter als ein Investment in eine Kapital-Investitionsgesellschaft. Insbesondere aufgrund der Gewerbesteuerbefreiung besteht die Möglichkeit, die Steuerbelastung auf die Hälfte zu reduzieren (KöSt = 15%; GewSt = 7 bis 17%, wobei in den großen Städten ca. 15% anfällt). 

Regelmäßig ist auch für deutsche Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen ein Investment in eine Personen-Investitionsgesellschaft steuerlich effizienter als ein Investment in eine Kapital-Investitionsgesellschaft. Zwar können diese nicht die Körperschaftsteuerbefreiung für zugrunde liegende Veräußerungsgewinne aus Anteilen und die Gewerbesteuerbefreiung in Anspruch nehmen (§§ 8b Abs. 8 KStG, 9 Nr. 2 Satz 2 GewStG). Die effektive Steuerbelastung kann ggf. aber durch eine Reduzierung einer Quellensteuervorbelastung durch DBA erreicht werden; eine verbleibende Quellensteuer kann nach Maßgabe der deutschen nationalen Regeln angerechnet werden. 

Selbst deutsche steuerbefreite Körperschaften (z.B. Versorgungswerke) können sich durch ein Investment in eine Personen-Investitionsgesellschaft aufgrund des besseren Zugangs zu DBA besserstellen (z.B. DBA USA/Deutschland mit der Quellensteuerabsenkung auf „Null“ für Dividenden, die an Pensionsfonds gezahlt werden). Lediglich für Unterstützungskassen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG kann eine Investition in eine Personen-Investitionsgesellschaft ungeeignet sein, weil diese hierdurch ihre Steuerbefreiung gefährden können (vgl. KStR H 13 „Mitunternehmerschaft einer Unterstützungskasse”). 

Steuerregime für Personen-Investitionsgesellschaften auch für Investitionen in Deutschland ggf. vorteilhaft 

Ferner kann sich das Steuerregime der Personen-Investitionsgesellschaften auch für In-bound Investitionen nach Deutschland als steuerlich vorteilhaft erweisen: 

  • Personen-Investitionsgesellschaften unterliegen aufgrund ihrer Steuer-Transparenz keiner beschränkten deutschen Steuerpflicht. 
  • Kapital-Investitionsgesellschaften sind mit Quelleneinkünften in Deutschland hingegen beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. 

Dementsprechend können Einkünfte aus deutschem Grundbesitz, deutsche Dividenden, Einkünfte auf deutsche hybride Instrumente (Genussrechte, Wandelschuldverschreibungen etc.) und grundbesitzgesichertes Fremdkapital sowie sonstige Quelleneinkünfte über Personen-Investitionsgesellschaften ohne Steuerbelastung auf Ebene des AIF vereinnahmt werden. Im Gegensatz dazu können solche Investments über Kapital-Investitionsgesellschaften zu einer zusätzlichen Belastung mit deutscher Körperschaftsteuer führen. 

Finanzverwaltung erweitert den Anwendungsbereich des Steuerregimes für Personen-Investitionsgesellschaften 

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben hat die Unterscheidung zwischen Personen-Investitionsgesellschaften gegenüber Kapital-Investitionsgesellschaften danach zu erfolgen, ob bei deutschen AIFs eine Investment-Kommanditgesellschaft gegeben ist oder bei ausländischen AIFs diese mit einer deutschen Investment-Kommanditgesellschaft vergleichbar ist. Ist das nicht der Fall, qualifiziert der AIF automatisch als Kapital-Investitionsgesellschaft; das gilt auch für Fonds der Vertragsform bzw. Fonds, die in ihrer Heimatjurisdiktion steuerlich transparent sind (z.B. fonds commun de placement). 

Nach den gesetzlichen Vorgaben bestehen Zweifel, ob deutsche geschlossene Fonds, die in der Vergangenheit als einfache Kommanditgesellschaften (insb. GmbH & Co. KGs) aufgelegt wurden, und ausländische AIFs, die die Form offener Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit aufweisen, nach der genannten Rückfall-Regelung als Kapital-Investitionsgesellschaften einzustufen sind. 

Am 12. Februar 2015 hat das BMF in einem Schreiben klargestellt, dass es AIFs bereits dann als Personen-Investitionsgesellschaften einstufen wird, wenn es sich allgemein um Personengesellschaften handelt oder eine Vergleichbarkeit mit Personengesellschaften im allgemeinen gegeben ist; eine Einstufung als Investment-Kommanditgesellschaft oder eine Vergleichbarkeit mit der Investment-Kommanditgesellschaft ist hingegen nicht erforderlich. Das genannte BMF-Schreiben beseitigt die o.g. Zweifel und dehnt den Anwendungsbereich des generell günstigen Steuerregimes einer Personen-Investitionsgesellschaft effektiv aus. 

Auswirkungen des BMF-Schreibens auf vielfach verwendete Fondsvehikel 

Auf Basis des o.g. BMF-Schreibens und weiterer allgemeiner Aussagen der Finanzverwaltung sollten folgende vielfach verwendete Fondsvehikel als Personen-Investitionsgesellschaften einzustufen sein, auf die das grundsätzlich günstige Steuerregime Anwendung findet:

Staat / Personen-Investitions-gesellschaften

  • Deutschland / „Einfache” GmbH & Co. KG; Investment-KG
  • Luxemburg / Société en commandite simple (SCS); société en commandite spéciale (SCSp)
  • Irland / Investment limited partnership (ILP)
  • Vereinigtes Königreich  / Limited partnership (LP)
  • USA / Limited partnership (LP); Limited liability company (LLC), auf Basis eines konkreten Typenvergleichs
  • Dubai / Limited partnership (LP)
  • Singapore / Limited partnership (LP)

Im Ergebnis kann das neue BMF-Schreiben dazu führen, dass hiervon Fondsstandorte begünstigt werden, die über Fondsvehikel in der Form von Personengesellschaften verfügen. Aktuell blickt eine Vielzahl von deutschen Investoren und von Fondssponsoren nach Luxemburg, das über ein flexibles regulatorisches und steuerliches Umfeld verfügt und zwei unterschiedliche Personengesellschaften als Fondsvehikel anbietet. Ferner haben die Luxemburger Steuerbehörden erst kürzlich ihre Auffassung kundgetan, dass vereinfacht gesprochen beide Personengesellschaften entweder von der Luxemburger Gewerbesteuer befreit sind oder mangels Gewerblichkeit dieser Steuer gar nicht unterliegen (siehe hierzu DechertOnpoint vom 13. Januar 2015). Dies könnte die Attraktivität des Fondsstandorts Luxemburg weiter erhöhen.

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