Nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. g) der MwStSystRL ist die Verwaltung von durch die Mitgliedsstaaten als solche definierten Sondervermögen steuerbefreit. Der Gesetzgeber hat auf dieser Basis die Verwaltung von Investmentfonds i.S.d. InvStG und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen i.S.d. VAG gem. § 4 Nr. 8 Buchst. h) UStG von der USt befreit. Die Befreiung dient dem Ziel, mittelbare Anlagen über Investmentfonds u.ä. im Vergleich zu einer Direktanlage in die Zielinvestments umsatzsteuerlich nicht zu benachteiligen (vgl. z.B. EuGH, 9 wird015 - C-595/13, Fiscale Eenheid, BB 2016, 31). Mit der Investmentsteuerreform 2018 wird der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung für Investmentfonds erneut modifiziert (vgl. hierzu zuletzt Hahne, MwStR 2017, 604). Die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen ist hiervon aber nicht betroffen.
Das Problem sowie die Praxisfolgen werden im weiteren Verlauf diskutiert.
In: Betriebs-Berater | BB 42.2017 | 16.10.2017